Rz. 4

Abs. 2 regelt, wie der letztlich zur Zahlung verpflichtete Leistungsträger bei der Abrechnung seiner Sozialleistung zu verfahren hat, wenn ranggleiche Erstattungsansprüche zusammentreffen. Die Vorschrift geht davon aus, dass die zur Verfügung stehende Nachzahlung nicht ausreicht, um die ranggleichen Erstattungsansprüche in vollem Umfang zu erfüllen. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ranggleiche Erstattungsansprüche i. S. d. Erstattungsregelung nach §§ 102 bis 103 und § 105 handelt oder aber um solche nach § 104.

Erstattungsansprüche nach § 102 und § 105 können im Zusammenhang mit einer (rückwirkenden) Rentenbewilligung nicht auftreten.

 

Rz. 4a

Durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zum 1.1.2005 kann es in folgenden Fällen zum Zusammentreffen mehrerer Erstattungsansprüche nach § 103 kommen:

  1. Das Arbeitslosengeld II wird von 2 Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende getrennt erbracht, weil weder der kommunale Träger als sog. Optionskommune zugelassen wurde, noch eine Arbeitsgemeinschaft errichtet wurde. Je nach Art vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Rente kann sich ein Erstattungsanspruch nach § 103 für beide Träger ergeben,
  2. Neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Krankengeld besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit oder der Krankenkassen ist § 103. Gleichzeitig kann sich in Abhängigkeit von der bewilligten Rentenart ein Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 103 ergeben.

Diese Auffassung der Deutschen Rentenversicherung wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit nicht geteilt. Diese vertreten die Auffassung, dass sich der Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende immer nach § 104 richtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge