0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 101 wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 mit dem SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) eingeführt und seither nicht verändert. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist § 101 neu bekanntgemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Hinsichtlich des Regelungsgehalts korrespondiert § 101 mit § 100. Aufgrund der im SGB X eingeführten datenschutzrechtlichen Regelungen (vgl. §§ 67 ff., 76) sind Leistungsträger zum Schutz der bei ihnen geführten und gespeicherten Daten verpflichtet und haben auch gegenüber dem behandelnden Arzt keine Offenbarungsbefugnis mehr. § 101 schafft damit eine Rechtsgrundlage, dem behandelnden Arzt Untersuchungsbefunde, die sich im Gewahrsam der Leistungsträger befinden, mit Einwilligung des Betroffenen zu offenbaren.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach § 101 werden die Leistungsträger verpflichtet, Ärzten Untersuchungsbefunde zu übermitteln, sofern diese für die Behandlung benötigt werden. Zum Begriff der Behandlung wird auf die Legaldefinition in § 28 SGB V verwiesen. Die Überlassung von Befunden erfolgt auf Verlangen des behandelnden Arztes. Behandelnder Arzt ist, wer mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag geschlossen hat und mit dem das Behandlungsverhältnis weiterhin besteht. Es kann sich daher immer nur um den aktuell behandelnden Arzt handeln. Ein früher aufgesuchter Arzt, bei dem die Behandlung nicht fortgesetzt wurde, ist nicht berechtigt. Auskunftsberechtigt sind auch nicht die Angehörigen anderer Heilberufe.

2.1 Einwilligung des Betroffenen

 

Rz. 4

Der Arzt hat die Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Aus der Erklärung der Einwilligung darf der Leistungsträger auch schließen, dass es sich um den behandelnden Arzt handelt. Die Einwilligung muss einzelfallbezogen erteilt werden. Eine allgemeine Erklärung, wonach der behandelnde Arzt die notwendigen Befundunterlagen ggf. anfordern dürfe, reicht nicht aus.

2.2 Umfang der Auskunftspflicht

 

Rz. 5

Die Auskunftspflicht umfasst alle Untersuchungsbefunde, die mit der Anfrage des behandelnden Arztes angefordert worden sind und sich im Gewahrsam des Leistungsträgers befinden. Unter Umständen kann auch eine Auskunft, die der Leistungsträger im Rahmen von § 100 erfragt hat, im Ergebnis wiedergegeben werden. Auch psychologische Gutachten gehören zu den zu offenbarenden Untersuchungsbefunden.

 

Rz. 6

Die mitzuteilenden Untersuchungsbefunde müssen für die Behandlung von Bedeutung sein. Hier dürfte es ausreichend sein, dass der anfordernde Arzt eine entsprechende Erklärung abgibt, die der Betroffene in seine Einwilligung einbezieht.

Bei Vorliegen der von § 101 geforderten Voraussetzungen sind die verpflichteten Leistungsträger gehalten, die angeforderte Auskunft zu erteilen.

Bei Streitigkeiten ist eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zutreffend, da die Auskunft kein Verwaltungsakt darstellt, sondern ein schlichtes Verwaltungshandeln ist (vgl. Roos, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 101 Rz. 7).

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