Rz. 5

Die Auskunftspflicht umfasst alle Untersuchungsbefunde, die mit der Anfrage des behandelnden Arztes angefordert worden sind und sich im Gewahrsam des Leistungsträgers befinden. Unter Umständen kann auch eine Auskunft, die der Leistungsträger im Rahmen von § 100 erfragt hat, im Ergebnis wiedergegeben werden. Auch psychologische Gutachten gehören zu den zu offenbarenden Untersuchungsbefunden.

 

Rz. 6

Die mitzuteilenden Untersuchungsbefunde müssen für die Behandlung von Bedeutung sein. Hier dürfte es ausreichend sein, dass der anfordernde Arzt eine entsprechende Erklärung abgibt, die der Betroffene in seine Einwilligung einbezieht.

Bei Vorliegen der von § 101 geforderten Voraussetzungen sind die verpflichteten Leistungsträger gehalten, die angeforderte Auskunft zu erteilen.

Bei Streitigkeiten ist eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zutreffend, da die Auskunft kein Verwaltungsakt darstellt, sondern ein schlichtes Verwaltungshandeln ist (vgl. Roos, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 101 Rz. 7).

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