Rz. 6

Die Beteiligungsfähigkeit endet, wenn die Voraussetzungen des § 10 entfallen. Welche Wirkung die Beendigung der Beteiligungsfähigkeit auf ein laufendes Verwaltungsverfahren hat, ist im SGB nicht geregelt. Ob z. B. beim Tod eines Beteiligten das Verfahren mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt werden kann oder – mangels Beteiligtem – ohne abschließende Entscheidung endet, entscheidet sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 59 SGB I). Im Übrigen können die gerichtsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO entsprechend angewendet werden.

Auch Auflösung oder Zusammenschluss von juristischen Personen, Vereinigungen oder Behörden bringen die Beteiligungsfähigkeit in Wegfall. Dabei kann das Verwaltungsverfahren bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen werden.

Wenn die Beteiligungsfähigkeit während des ganzen Verwaltungsverfahrens gefehlt hat, bedingt dieser schwerwiegende Verfahrensfehler die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. .

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