Rz. 3

Unter Beteiligungsfähigkeit, die stets von Amts wegen zu prüfen ist, versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit, Subjekt eines Verwaltungsverfahrens (vgl. § 8), d. h. Initiator, Empfänger oder sonstiger Beteiligter eines solchen Verfahrens zu sein. Dazu gehört insbesondere auch die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und dadurch ein Verfahrensrechtsverhältnis zu begründen.

Wie im gerichtlichen Verfahren, wo das Fehlen der Beteiligungsfähigkeit als einer Prozessvoraussetzung zur Abweisung einer Klage führt, gilt auch im Verwaltungsverfahren jemand, dem die Beteiligungsfähigkeit fehlt, als rechtlich nicht existent. Wer keine Beteiligungsfähigkeit besitzt, kann weder ein Verwaltungsverfahren einleiten noch von einer Behörde mit einem Verwaltungsverfahren konfrontiert werden. Deshalb sind Verfahrenshandlungen eines Nichtbeteiligungsfähigen unwirksam. Die Behörde kann an ihn einen Verwaltungsakt mit einer sachlich-rechtlichen Entscheidung nicht richten.

 

Rz. 4

Ein Mangel der Beteiligungsfähigkeit ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten und ggf. zunächst aufzuklären. Bei fehlender Beteiligungsfähigkeit kann das Verfahren eingestellt oder der Antrag als unzulässig abgelehnt werden. Über das Vorliegen der Beteiligungsfähigkeit kann auch vorab durch feststellenden Verwaltungsakt entschieden werden. Besteht Zweifel über die Beteiligungsfähigkeit einer Person, Vereinigung oder Behörde, so ist das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung bis zur Entscheidung der Vorfrage zu unterstellen. Tritt die Beteiligungsfähigkeit erst während des Verwaltungsverfahrens ein, kann der Verfahrensmangel durch Genehmigung des nunmehr Beteiligungsfähigen mit Rückwirkung geheilt werden. Nicht zu den Beteiligten i. S. d. § 10 und der folgenden Vorschriften gehört die handelnde Behörde selbst (vgl. BT-Drs. 8/2034 S. 31).

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