Rz. 4

Satz 2 stellt klar, dass Einkommen, das bereits bei der Berechnung einer Rente (aufgrund einer bestimmten Anrechnungsvorschrift) berücksichtigt worden ist, nicht ein zweites Mal aufgrund einer anderen Anrechnungsvorschrift in Ansatz gebracht werden darf. Einkommen ist auch dann i. S. d. Satzes 2 berücksichtigt, wenn die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht zu einer Kürzung der Rente geführt hat; auch dann darf dasselbe Einkommen nicht erneut im Rahmen einer anderen Anrechnungsbestimmung (die jetzt unter Umständen zu einer Rentenkürzung führen würde) berücksichtigt werden.

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