Rz. 6

Nur soweit die Waisenrente und die Leistung aus dem anderen Versorgungssystem an Waisen für denselben Zeitraum zusammentreffen, kommt eine Anrechnung in Betracht. Soweit z.B. Nachzahlungen einen anderen Zeitraum als den von dem Anspruch auf Waisenrente umfassten Zeitraum betreffen, scheidet eine Kürzung des Zuschlags aus. Zum Zweck der Anrechnung muss der gemäß den §§ 78, 87 berechnete Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in einen monatlichen Geldbetrag in Euro umgerechnet werden.

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