Rz. 26

Durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wurde gemäß §§ 76g, 307e, 307f mit Wirkung zum 1.1.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen (sog. Grundrentenzuschlag) eingeführt. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfs sieht § 97a eine jährliche Einkommensprüfung vor. Danach wird das Einkommen des Versicherten und seines Ehegatten/Lebenspartners ggf. auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Um die Anrechnung von Einkommen auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag einerseits sowie aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen und Hinzuverdienst (§§ 96a, 97) andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein. Dies muss auch in den Fällen gelten, in denen einer Rente aufgrund der Besitzschutzregelungen des § 88 Abs. 1 bis 3 mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind (vgl. auch BT-Drs. 19/18473 v. 8.4.2020 S. 39). Deshalb bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 2 (angefügt mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das Grundrentengesetz v. 12.8.2020, BGBl. I S. 1879), dass die persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln sind, in dem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor (§§ 77, 264d) vervielfältigt wird. Ergänzend hierzu regelt § 88 Abs. 4, dass für Renten, die unter Berücksichtigung der Besitzschutzregelungen der Abs. 1 bis 3 zu berechnen sind, auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten entfällt, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

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