§ 86 ist durch Art. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehoben (Art. 23 Satz 1 VAStrRefG). Sie regelte die Verfahrensweise der Durchführung eines Versorgungsausgleichs mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Regelungsinhalt des § 86 ist wegen der mit dem VAStrRefG eingeführten internen Teilung entbehrlich geworden.

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