Rz. 2

§ 8 regelt i. V. m. den §§ 181, 197 die früher in §§ 1232, 1403 RVO und §§ 9, 124 AVG erfasste Nachversicherung. Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Aufschub der Nachversicherung in § 184 – im Wesentlichen den o. g. früheren Regelungen. Es wird ergänzend zu § 2 klargestellt, dass Versicherte i. S.d. Gesetzes auch Personen sind, die nachversichert wurden oder für die ein Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting durchgeführt worden ist.

 

Rz. 3

Durch die Gesetzesanpassung zum 1.1.2005 ist das Rentensplitting nicht nur unter Ehepartnern, sondern auch unter Lebenspartnern möglich.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 regelt den anspruchsberechtigten Personenkreis; Abs. 1 Satz 2 beinhaltet eine Gleichstellungsregelung. Abs. 2 Satz 1 stellt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Nachversicherung in Betracht kommt. Abs. 2 Satz 2 regelt den sog. Nachversicherungszeitraum und Abs. 2 Satz 3 beinhaltet eine Ausschlussregelung zur Nachversicherung.

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