2.1.1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 15

Der zeitliche Anwendungsbereich wird durch das Inkrafttreten der Regelung bestimmt. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn ab dem 1.1.2002 Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente besteht und für diese Rente § 255 Abs. 1 SGB VI sowie § 264c Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden sind (vgl. insoweit auch GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 2).

 

Rz. 16

In Anlehnung an die Regelungen in § 255 Abs. 1 bedeutet dies, dass der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben sein muss; ansonsten kommt § 255 Abs. 1 zur Anwendung.

 

Rz. 17

Außerdem muss unter Beachtung von § 264c Abs. 2 eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. auch GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 2):

  • Die Ehe wurde nach dem 31.12.2001 geschlossen.
  • Die Ehe wurde vor dem 1.1.2002 geschlossen und beide Ehegatten sind nach dem 1.1.1962 geboren, hatten also zum 1.1.2002 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet.

2.1.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 18

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf kleine als auch auf große Witwenrenten oder Witwerrenten.

 

Rz. 19

Auch zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach § 46 Abs. 3 oder zu einer nach § 307a Abs. 6 Satz 1 abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente kann ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden, wenn kein Fall i. S. d. § 255 Abs. 1 und des § 264c Abs. 2 vorliegt (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 2).

 

Rz. 20

Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a werden außerdem seit dem 1.1.2005 auch bei Witwenrenten und Witwerrenten an überlebende Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ermittelt.

2.1.1.3 Voraussetzungen im Einzelnen

 

Rz. 21

Nach Satz 1 richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres.

 

Rz. 22

In welchem Umfang Zuschlagsmonate zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, wie lange ein oder mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres von der Witwe/dem Witwer erzogen worden sind; Satz 1.

 

Rz. 23

Insoweit wird von Gesetzes wegen an die Kalendermonate angeknüpft, die dem überlebenden Ehegatten als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach §§ 57, 249, 249a i. V. m. § 56 Abs. 2 gutgeschrieben wurden, d. h. in seinem Versicherungskonto gespeichert oder – sofern noch nicht geschehen – zu speichern sind (vgl. § 149). Dabei geht es um die Erziehung von leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern (vgl. hierzu § 56 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I). Maßgeblich ist daher Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung i. S. v. § 57 bei der Witwe oder dem Witwer.

 

Rz. 23a

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung müssen nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften daher zu Recht angerechnet worden sein. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung ist also nicht zu ermitteln, wenn Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur deshalb anzurechnen waren, weil sie durch Verwaltungsakt zu Unrecht festgestellt worden sind und dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden konnte (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 3).

 

Rz. 23b

Von diesem Grundsatz sind folgende Ausnahmen zu beachten: In den in Abs. 1a geregelten Fällen jeweils in der einschlägig gültigen Fassung vor dem 1.7.2020 und bis zum 30.6.2020. Den Besonderheiten dieser Regelung bei einem Rentenbeginn vor dem 1.7.2020 und ab dem 1.7.2020 ist Rechnung zu tragen. In der Zeit vor Inkrafttreten des Abs. 1a, der erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügt wurde, ergeben sich ebenfalls Fallgestaltungen, in denen ein Zuschlag nach § 78a Abs. 1 auch dann zu gewähren ist, wenn zwar Kinder erzogen wurden und deshalb dem Grunde nach Berücksichtigungszeiten nach § 57 anzuerkennen wären, in dem Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers aber allein deshalb keine Kinderberücksichtigungszeiten gespeichert sind (vgl. hierzu die Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1.11.2009, gültig ab 26.2.2009, RVaktuell 2010, 83). Erfasst werden insoweit folgende Fallgestaltungen (vgl. auch (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 2.3):

  • wenn diese Zeiten aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind,
  • die Witwe oder der Witwer vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet vor 1927 geboren ist oder
  • die Witwe oder der Witwer eine nach § 307a umgewertete Rente erhält.
 

Rz. 24

Soweit eine Zuordnung zu einem Versicherungskonto des jeweiligen Ehegatten noch nicht erfolgt ist bzw. eine solche strittig zwischen den Ehegatten ist, kommt die Generalnorm des § 56 Abs. 2 zur Anwendung, der die materiell-rechtlichen Regelungen aufstellt, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist (vgl. Komm. zu § 56); der andere Ehegatte ist nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beiz...

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