Rz. 33

Die Minderung um 0,003 bedeutet, dass die Rente um 0,3 % für jeden Monat des Vorziehens geringer ist.

 

Rz. 34

 
Praxis-Beispiel
 
Ein Versicherter ist geboren am 15.6.1948
Er vollendete sein 65. Lebensjahr am 14.6.2013
und nimmt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vorzeitig – um 34 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 237 Abs. 5 i. V. m. Anl. 19 zum SGB VI – für Geburtsjahrgänge 1948) – ab 1.9.2010
in Anspruch.  
Der Zugangsfaktor mindert sich um 0,108 (36 × 0,003) auf 0,892
D.h., dass die Rente um 10,8 % gegenüber der – erst ab 1.9.2013 zustehenden – abschlagsfreien Altersrente niedriger ist (die Regelaltersgrenze für Geburtsjahrgänge 1948 beträgt 65 Jahre + 2 Monate, § 235 Abs. 2 – Tabelle). An der um 10,8 % geringeren Rente ändert sich auch nach Beginn der Regelaltersrente nichts.  
 

Rz. 35

Die seinerzeit angerechneten Entgeltpunkte sind als noch nicht bei einer Rente berücksichtigt zu behandeln. Für die Bestimmung des Zugangsfaktors gilt Abs. 2 Satz 1.

Wird allerdings im unmittelbaren Anschluss an eine solche Rente eine weitere Rente gezahlt, liegt kein Anwendungsfall i. S. v. Abs. 2 Satz 3 vor. Es gilt Abs. 3 Satz 1 (vgl. Rz. 14 f.).

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