Rz. 33
Die Minderung um 0,003 bedeutet, dass die Rente um 0,3 % für jeden Monat des Vorziehens geringer ist.
Rz. 34
Ein Versicherter ist geboren am | 15.6.1948 |
Er vollendete sein 65. Lebensjahr am | 14.6.2013 |
und nimmt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vorzeitig – um 34 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 237 Abs. 5 i. V. m. Anl. 19 zum SGB VI – für Geburtsjahrgänge 1948) – ab | 1.9.2010 |
in Anspruch. | |
Der Zugangsfaktor mindert sich um 0,108 (36 × 0,003) auf | 0,892 |
D.h., dass die Rente um 10,8 % gegenüber der – erst ab 1.9.2013 zustehenden – abschlagsfreien Altersrente niedriger ist (die Regelaltersgrenze für Geburtsjahrgänge 1948 beträgt 65 Jahre + 2 Monate, § 235 Abs. 2 – Tabelle). An der um 10,8 % geringeren Rente ändert sich auch nach Beginn der Regelaltersrente nichts. |
Rz. 35
Die seinerzeit angerechneten Entgeltpunkte sind als noch nicht bei einer Rente berücksichtigt zu behandeln. Für die Bestimmung des Zugangsfaktors gilt Abs. 2 Satz 1.
Wird allerdings im unmittelbaren Anschluss an eine solche Rente eine weitere Rente gezahlt, liegt kein Anwendungsfall i. S. v. Abs. 2 Satz 3 vor. Es gilt Abs. 3 Satz 1 (vgl. Rz. 14 f.).
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