Rz. 26

Der Zugangsfaktor beträgt bei

  • Altersrenten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen – Nr. 1 – und bei
  • Altersrenten, die nach Erreichen eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Lebensalter abschlagsfrei bezogen werden können (im Rahmen von §§ 236 ff.) – ebenfalls nach Nr. 1,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen – Nr. 3 (bis 31.12.2011 galt noch die Vollendung des 63. Lebensjahres, vgl. insoweit die Übergangsregelung § 264c i. d. F. v. 31.12.2012 bzw. § 264d i. d. F. v. 5.12.2012, gültig ab 1.1.2013),
  • Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte frühestens im Monat der Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist – Nr. 4 Buchst. a (zur Übergangsregelung vgl. vorstehenden Klammerhinweis),

einheitlich 1,0 (vgl. auch GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 2.1).

Das bedeutet, dass die nach §§ 70 ff. ermittelten Entgeltpunkte über die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) mit 100 % in die Rentenberechnung eingehen (vgl. stellv. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.3.2023, L 3 R 62/22, Rz. 26).

In allen anderen Fällen ist der Zugangsfaktor kleiner als 1,0 – bei Altersrenten ggf. auch größer –, es sei denn, die Entgeltpunkte sind bereits bei einer früheren Rente berücksichtigt worden.

 

Rz. 27

 
Praxis-Beispiel
 
a) Versicherte ist geboren am 15.10.1954
und erhält Erwerbsminderungsrente ab 23.1.2019
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0,
weil die Rente erst nach Vollendung des 64. Lebensjahres (+ 2 Monate) beginnt (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 264d).  
b) Versicherter ist geboren am 15.10.1954
und stirbt am 10.1.2019
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0,
weil der Versicherte erst nach Vollendung seines 64. Lebensjahres (+ 2 Monate) gestorben ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. § 264d).  

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