Rz. 25

§ 77 sieht in bestimmten Fallkonstellationen vor, dass Entgeltpunkte als neu gelten. Es ist die Fiktion des § 77 Abs. 3 Satz 2 (vgl. Komm. hierzu) zu beachten, der bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anordnet, dass die Hälfte der Entgeltpunkte stets als "neue" Entgeltpunkte anzusehen ist. Als neue Entgeltpunkte sind auch solche anzusehen, die Gegenstand einer Rente waren, die vor Vollendung des 62. Lebensjahres wieder entfallen ist und sich nicht nahtlos eine neue Rente anschließt (§ 77 Abs. 2 Satz 3). Bei der weggefallenen Rente kann es sich nur um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes, nicht jedoch um eine Altersrente handeln (vgl. Komm. zu Abs. 2 Satz 3).

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