Rz. 11

§ 3 Abs. 2 ZRBG enthält eine Sonderregelung zur Bestimmung des Zugangsfaktors.

 

Rz. 12

§ 77 wird weiter durch § 264d (bis 31.12.2012: § 264c) dahingehend ergänzt, dass bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes für einen Übergangszeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2023 die maßgebende Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors stufenweise angehoben wird.

 

Rz. 13

Bezüglich Abs. 5 sind die Regelungen für Bestandsrenten in § 307e Abs. 3 und § 307f Abs. 7 zu berücksichtigten.

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