Rz. 32

Rechtsfolge ist die Ermittlung von Entgeltpunkte. Nach Abs. 2 erfolgt die Ermittlung der Zuschläge, indem die gezahlten Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden (vgl. auch BT-Drs. 13/8011 S. 57).

 

Rz. 33

Die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente oder bei Abfindungen i. S. v. § 187b Abs. 1 und 1a (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 5) werden dem beim Rentenversicherungsträger geführten maschinellen Rentenkonto des Versicherten gutgeschrieben und bei jeder Rente angerechnet, sofern die Beiträge vor dem jeweiligen Leistungsfall gezahlt worden sind. Das heißt, dass sich die Zuschläge an Entgeltpunkten nicht nur bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente, sondern gleichermaßen bei einer Erwerbsminderungsrente, (anderen) Altersrente oder Rente wegen Todes rentensteigernd auswirken. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beginn der Altersrente tatsächlich vorgezogen wird. Die Zuschläge haben allein Bedeutung bei der Feststellung der Rentenhöhe, nicht jedoch für den Rentenanspruch an sich. Folglich werden sie insbesondere weder bei der Mindestversicherungszeit (§ 50) noch bei den sonstigen versicherungsmäßigen Voraussetzungen (z. B. § 237 Abs. 1 Nr. 4) mitgezählt.

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