Rz. 38

Der Ausgleichspflichtige kann nach Nr. 1 daher die geminderte Rentenanwartschaft nach einem Splitting – also, wenn das Familiengericht eine Übertragung von Rentenanwartschaften verfügt hat (§ 10 VersAusglG) – durch Zahlung von Beiträgen (§ 187 Abs. 1) ganz oder teilweise ausgleichen. Im Ergebnis dieser Zahlungen wirkt sich ein Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nicht mehr aus. Das gilt auch für wiederaufgefüllte Rentenanwartschaften aufgrund geminderter Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung; Grundrentenzuschlag (vgl. GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023 , Anm. 4.3).

 

Rz. 39

Werden Anwartschaften durch Beitragszahlung begründet, kommt allerdings ein Zuschlag an Entgeltpunkten nur insoweit in Betracht, als Beiträge tatsächlich gezahlt wurden und für die festzustellende Rente zu berücksichtigen sind.

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