Rz. 37

Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich nach Nr. 1 die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung i. S. d. § 187 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nr. 2 die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

2.2.2.1 Wiederauffüllung nach Nr. 1

 

Rz. 38

Der Ausgleichspflichtige kann nach Nr. 1 daher die geminderte Rentenanwartschaft nach einem Splitting – also, wenn das Familiengericht eine Übertragung von Rentenanwartschaften verfügt hat (§ 10 VersAusglG) – durch Zahlung von Beiträgen (§ 187 Abs. 1) ganz oder teilweise ausgleichen. Im Ergebnis dieser Zahlungen wirkt sich ein Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nicht mehr aus. Das gilt auch für wiederaufgefüllte Rentenanwartschaften aufgrund geminderter Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung; Grundrentenzuschlag (vgl. GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023 , Anm. 4.3).

 

Rz. 39

Werden Anwartschaften durch Beitragszahlung begründet, kommt allerdings ein Zuschlag an Entgeltpunkten nur insoweit in Betracht, als Beiträge tatsächlich gezahlt wurden und für die festzustellende Rente zu berücksichtigen sind.

2.2.2.2 Abwendung der Kürzung nach Nr. 2

 

Rz. 40

In Fällen, in denen das Familiengericht eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften (§ 10 VersAusglG) oder eine Begründung von Rentenanwartschaften zulasten der Versorgung (§ 16 VersAusglG) verfügt hat, besteht nach Nr. 2 ebenfalls die Möglichkeit, die Kürzung vor einer Nachversicherung durch die Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise abzuwenden (§ 183 Abs. 1). Ausgleichspflichtige, die hiervon Gebrauch machen, erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 Satz 2) (vgl. GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 4.4).

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