Rz. 30

Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist bzw. für die lediglich vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasste Bedarfe i. S. d. § 24 Abs. 3 SGB II erbracht wurden – Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie bei Anschaffung und Reparaturen therapeutischer Geräte –, scheidet eine rentenerhöhende Bewertung aus.

 

Rz. 30a

Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bezugnahme in Nr. 1 auf das Arbeitslosengeld II gestrichen; mit der Einführung des Bürgergeldes wird nun auf diese Leistungsform i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwiesen. Dies ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (vgl. BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).

 

Rz. 31

Keine Bewertung erfahren auch Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 31.12.2004 ohne Bezug von Arbeitslosenhilfe (zunächst in § 74, seit 2005 in § 263 Abs. 2a Satz 4 bzw. ab 1.1.2008 Satz 3 geregelt) und auch Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) (GRA der DRV zu § 74 SGB VI, Stand: 1.3.2018, Anm. 2.3).

 

Rz. 32

Die Nichtbewertung der Arbeitslosenzeiten ohne Leistungsanspruch ist nach den Feststellungen des BSG verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen Europarecht (Urteil v. 5.7.2005, B 4 RA 40/03 R). Verfassungsbeschwerden hiergegen wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse v. 3.4.2006, 1 BvR 2059/05, und v. 26.5.2010, BvR 2926/09).

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