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Die Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind – wie die Zeiten der Fachschulausbildung – in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. mit Abs. 4a als Anrechnungszeit erfasst und gehören damit ebenfalls zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung (vgl. weiterführend zu dem insoweit weit auszulegenden Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme GRA der DRV zu § 58 SGB VI, Stand: 17.7.2018, Anm. 3.4).

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