Rz. 24
Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186.
Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant, SozSich 2023, 134.
Niemeyer, Auf dem Prüfstand – 2. Vergleichsbewertung, rv 2018, 104.
Rz. 25
Bei § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 handelt es sich gleichsam um eine vor die Klammer gezogene Berechnungsvorschrift für die Ermittlung der Höhe des Gesamtleistungswerts im Rahmen der Grundbewertung (§ 72) oder der Vergleichsbewertung (§ 73); für die Definition des Begriffs der beitragsgeminderten Zeit ist allein auf § 54 Abs. 3 abzustellen:
BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 3/10 R.
Auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kann nicht verzichtet werden:
BSG, Urteil v. 29.10.2002, B 4 RA 6/02 R.
Beitragsgeminderte Zeiten sind aufgrund des verbrieften Eigentumsrechts nach Art. 14 GG wenigstens so zu bewerten wie beitragsfreie Zeiten:
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