Rz. 19

Satz 1 HS 2 hat zunächst die Funktion einer zweiten Vergleichsbewertung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3). Die erste Vergleichsbewertung nach Satz 1 HS 1 hat zwingend vorrangig stattzufinden, wenn sich im Versicherungsverlauf des Versicherten beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten befinden. Diese zweite Vergleichsbewertung ist auf der Grundlage der ersten Vergleichsbewertung durchzuführen, wie sich aus dem Wortlaut "… außerdem ..." ergibt. Diese zweite Vergleichsbewertung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist obligatorisch (zutreffend GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3) und zwar unabhängig vom Ergebnis der ersten Vergleichsbewertung; also unabhängig davon, ob möglicherweise der Wert der Grundbewertung höher oder identisch mit der Vergleichsbewertung ist und auch unabhängig davon, dass ggf. nur für die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt des Leistungsfalls Entgeltpunkte vorliegen und daher aus der zweiten Vergleichsbewertung kein Wert resultiert. Erst anschließend kann der Vergleich mit dem Ergebnis der Grundbewertung stattfinden.

 

Rz. 20

Nach Satz 1 HS 2 werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dann im Zuge dieser zweiten Vergleichsbewertung außerdem Entgeltpunkte für die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt des maßgeblichen Leistungsfalls nicht berücksichtigt. Die zum 1.7.2014 vorgenommene Änderung (Rz. 1) soll sicherstellen, das"bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (z. B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit nicht verringern." (vgl. BT-Drs. 18/909 S. 21; vgl. auch GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Historie).

Die in diesen Zeitraum fallenden Entgeltpunkte bleiben deshalb ggf. unberücksichtigt. Das gilt nur für die Vergleichsbewertung und nicht für die bei der Rente im Rahmen von § 75 anzurechnenden Versicherungszeiten.

 

Rz. 21

Für die Ermittlung des Vierjahreszeitraumes gilt § 26 SGB X und für die zu berücksichtigenden Monate an vollwertigen Beiträgen § 122 Abs. 1. Es erfolgt eine taggenaue Berechnung; die §§ 187, 188 BGB sind analog anwendbar (GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3.1).

 

Rz. 22

 
Praxis-Beispiel

Entgeltpunkte für AN-Pflichtbeiträge bis 14.11.2015 und erneut ab 5.2.2016 bis 30.11.2019

 
Erwerbsminderung ab 25.11.2019
Vierjahreszeitraum vom 26.11.2015 bis 25.11.2019
Die Beiträge vom 1.11.2015 bis 14.11. 2015 und vom 5.2.2016 bis 30.11.2019

bleiben im Rahmen der Vergleichsbewertung unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

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