Rz. 3

Sinn der Regelung zur Vergleichsbewertung ist die Sicherstellung, dass beitragsgeminderte Zeiten mindestens so bewertet werden, als seien sie beitragsfreie Zeiten gewesen (vgl. weitergehend unter Rz. 7 Bedeutung der Vergleichsbewertung). Die Vergleichsbewertung erfolgt daher ausschließlich aus vollwertigen Beiträgen und reinen Berücksichtigungszeiten. Der Wert wird ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte aus der Grundbewertung um die Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten und Berücksichtigungszeiten, die gleichzeitig beitragsfreie Zeiten oder Rentenbezugszeiten sind, vermindert und die Anzahl der belegungsfähigen Monate entsprechend verringert wird (BT-Drs. 11/4124 S. 171 – vorgesehen noch in § 72).

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