Rz. 5

§ 72 steht zunächst im Zusammenhang mit allen anderen im Dritten Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte – genannten Vorschriften zur Gesamtleitungswertung; also den §§ 71 ff. Weitere korrespondierende Vorschriften finden sich in § 263 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, der für bestimmte beitragsfreie Zeiten nur einen begrenzten Gesamtleistungswert oder gar keine Bewertung vorsieht und in § 263a, der die Berücksichtigung von Entgeltpunkte (Ost) regelt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt – die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Ab dem 1.7.2024 erfolgt daher keine gesonderte Gesamtleistungsbewertung nach § 263a mehr, die Vorschrift tritt zum 30.6.2024 außer Kraft.

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