Rz. 26

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. – sog. Nullrunden (so für die Nullrunde im Jahre 2004 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07; und für die Nullrunde im Jahr 2005 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.6.2014, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10; für 2004 so auch BSG, Urteil v. 27.3.2007, B 13 R 37/06 R; BSG, Urteile v. 20.12.2007, B 4 RA 51/05 R, B 4 RA 32/05 R und B 4 RA 9/05 R unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03 u. a.; für das Jahr 2005 vgl. BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 13/08 R; BSG, Urteil v. 21.1.2009, B 12 R 1/07 R; vgl. im Übrigen auch die Komm. zu § 65). Auch die Anpassung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der RWBestV 2015 und dem Beitragssatzgesetz 2014 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.4.2021, L 9 R 1792/17).

 

Rz. 26a

Der Rentenanpassungszeitpunkt zum jeweils 1.7. nach den einfachgesetzlichen Normen §§ 65, 69, 255b eines Jahres stellt erst recht keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG dar, da in der zeitverzögerten Erhebung der statistischen Daten ein sachlicher Grund gegeben ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.2.2022, L 14 R 659/20). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Rentenanpassung erst zum jeweils 1.7. des Folgejahres greift, während die der Rentenanpassung zugrundeliegenden Jahresdurchschnittsverdienste vom 1.1. bis zum 31.12. des Vorjahres stammen und daher die Anpassung bei Rentnern mit einer Zeitverzögerung von einem halben Jahr greift (vgl. weitergehend auch die Komm. zu § 65 Rz. 19a).

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