Rz. 22

Ausgehend von dem unter Berücksichtigung der Schutzklausel zum 30.6.2007 festgestellten Ausgleichsbedarf von 0,9825 (West) bzw. 0,9870 (Ost) – vgl. § 255d (Rz. 4) – hat eine Fortschreibung des Bedarfs zu erfolgen, sofern es erneut zur Anwendung der Schutzklausel kommt. Kommt es daher erneut zur Anwendung der Schutzklausel, wird der Ausgleichsbedarf mit dem nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift zu bestimmenden Ausgleichsfaktor fortgeschrieben (vgl. zur Fortschreibung des Ausgleichsbetrags auch GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 3).

 

Rz. 23

Errechnet wird der Ausgleichsbedarf – also die unterbliebene Minderungswirkung nach Abs. 1 Satz 1 – nach Abs. 2 Satz 1 in den einschlägigen Jahren der Anwendung der Schutzklausel, indem der nach der allgemeinen Rentenformel (vgl. § 68) ermittelte niedrigere aktuelle Rentenwert durch den nach Anwendung von § 68a höheren aktuellen Rentenwert dividiert wird. Der sich ergebende Wert wird im Wege der Legaldefinition als Ausgleichsfaktor bezeichnet, weil er die Veränderung des Ausgleichsbedarfs steuert.

 

Rz. 24

Mathematisch gesehen handelt es sich beim Ausgleichsbedarf und beim Ausgleichsfaktor jeweils um die Kehrwerte unterbliebener Rentenminderungen. Der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsfaktor sind deshalb desto geringer, je höher die unterbliebenen Rentenminderungen sind (GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 3).

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