Rz. 44

Abs. 5 fasst die einzelnen in Abs. 1 bis 4 definierten Elemente für die Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts in einer Berechnungsformel zusammen (vgl. zur Formel auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 6). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist erstmals die ab 1.1.2001 geltende Formel für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden (Abs. 5 i. d. F. v. 31.7.2004). Sie ergab sich zuvor nur aus der Gesetzesbegründung zum RRG 1992 (vgl. zu den Erläuterungen der Einzelmerkmale der Rentenformel insoweit auch BT-Drs. 11/4124 S. 169, 170; GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 6).

 

Rz. 45

Zur modifizierten Anpassungsformel für die Zeit vom 1.7.2005 bis 1.7.2013 unter Berücksichtigung des von 0,5 % auf 4,0 % ansteigenden Altersvorsorgeanteils vgl. die in § 255e Abs. 4 i. d. F. bis 30.6.2018 enthaltene Formel. Für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) gilt weiterhin zusätzlich § 255a, bis zur vollständige Rentenangleichung Ost und West zum 1.7.2024.

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