Rz. 11

Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass Renten mit voller Lohnersatz- und Zuschussfunktion aus dem eigenen Versicherungskonto des Versicherten gespeist werden, wohingegen sich Renten mit Unterhaltsersatzfunktion aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten errechnen (vgl. insoweit auch § 66 Abs. 2). Da Hinterbliebenenrenten daher lediglich Unterhaltsersatzfunktion haben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.2.1998, 1 BvR 1318/86; Beschluss v. 18.2.1998, 1 BvR 1484/86 m. w. N.), gilt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nach Art. 14 GG für solche Renten nicht (BVerfG, Urteil v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78); vgl. insoweit weitergehend auch die Komm. zu § 66, hier Abs. 2.

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