Rz. 37

Vom Arbeitgeber im Voraus bescheinigtes Arbeitsentgelt (vgl. § 70 Abs. 4, § 194) bleibt auch für eine nachfolgende Altersrente, z. B. Vollrente im Anschluss an eine Teilrente, maßgebend. Das gilt allerdings nicht, wenn die Entgeltpunkte später neu zu bestimmen sind, wie beispielsweise bei einer darauffolgenden Rente wegen Todes oder einer Altersrente, die nach zwischenzeitlichem Wegfall wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze erneut zu zahlen ist (GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.5).

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