Rz. 15

Zu den ordentlichen Mitgliedern der Grubenwehr gehören Wehrmänner, Truppführer, Oberführer, deren Stellvertreter und ggf. Sondermitglieder. Bei den Sondermitgliedern handelt es sich um Personen mit besonderer Ausbildung und Erfahrung (z. B. Vermessungssteiger, Wettersteiger, Stabsingenieure) sowie um solche, die Führungsaufgaben in der Grubenwehr ausgeübt haben.

Die Voraussetzungen für eine vollwertige Mitgliedschaft in der Grubenwehr ergeben sich aus dem für das jeweilige Bergwerk maßgebenden Plan für das Grubenrettungswesen.

Wesentliche Voraussetzungen sind hierbei die

  • ärztliche Feststellung der Grubentauglichkeit,
  • regelmäßige Durchführung von Nachuntersuchungen zur Überprüfung der weiteren Grubentauglichkeit,
  • erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Grubenwehrdienst,
  • regelmäßige Teilnahme an Grubenwehrübungen (z. B. 5 Übungen je Kalenderjahr im rheinische-westfälischen Steinkohlenbergbau; beachte: Ausnahmen im Kalenderjahr des Beginns oder des Endes der Grubenwehrmitgliedschaft).

Darüber hinaus ist in einigen Plänen für das Grubenrettungswesen z. B. geregelt, dass in die Grubenwehr eines bestimmten Bergwerks nur Mitglieder aufgenommen werden dürfen, die gleichzeitig auch Beschäftigte desselben Bergwerks sind und/oder dass der Grubenwehrbewerber unmittelbar vor Aufnahme in die Grubenwehr in einem vorgeschriebenen Mindestumfang unter Tage tätig gewesen sein muss.

Neben ordentlichen Mitgliedern der Grubenwehr werden von Abs. 2 Nr. 2 ggf. auch Mitglieder der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen erfasst, wenn sie die jeweils maßgebenden Voraussetzungen für eine ordentliche Grubenwehrmitgliedschaft erfüllen und im Falle eines Grubenwehreinsatzes zur Unterstützung der Grubenwehr tatsächlich auch für den Einsatz unter Tage und nicht nur beratend über Tage eingesetzt worden sind.

Ortskundige Führer, die in Bergwerken ohne eigene Grubenwehr eingesetzt werden, um die hilfeleistenden Grubenwehren zu unterstützen, werden dagegen nicht von der Gleichstellungsregelung des Abs. 2 Nr. 2 erfasst, weil sie lediglich eine "Wegweiserfunktion" innehaben und nicht unmittelbar den Gefahren ausgesetzt sind, wie aktive Grubenwehrmitglieder.

 

Rz. 15a

Bis einschließlich Dezember 2014 waren für Mitglieder der Grubenwehren Höchstaltersgrenzen zu beachten. Nach Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze konnten Zeiten der weiteren Zugehörigkeit zur Grubenwehr grundsätzlich nicht mehr als den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten i. S. v. Abs. 2 Nr. 2 anerkannt werden.

Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Grubenwehren wurden die Höchstaltersgrenzen durch Sondergenehmigungen der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen zunehmend nicht mehr eingehalten. Diese Praxis hatte schließlich eine Änderung der Leitlinien des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen, für Organisation, Ausstattung und Einsatz der Grubenwehren zur Folge, durch die bisher bestehende Höchstaltersgrenzen mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben worden sind.

Nach den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen Plänen für das Grubenrettungswesen galten bis Dezember 2014 z. B. im Bereich des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen folgende Höchstaltersgrenzen:

bis Februar 1973

a) nebenberufliche ordentliche Mitglieder der freiwilligen Grubenwehren

  • Vollendung des 45. Lebensjahres für Wehrmänner,
  • Vollendung des 50. Lebensjahres für Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer.

b) Angehörige der Berufsgrubenwehren und hauptamtliche Mitglieder der freiwilligen Grubenwehren

  • Vollendung des 50. Lebensjahres für Wehrmänner,
  • Vollendung des 55. Lebensjahres für Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer (mit Zustimmung des Oberbergamtes).

von März 1973 bis Dezember 2014

  • Vollendung des 50. Lebensjahres für Wehrmänner, Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer.

Für Sondermitglieder der Grubenwehr bestand bis August 1982 zunächst keine Höchstaltersgrenze. Nach dem von September 1982 bis Dezember 1996 gültigen Plan für das Grubenrettungswesen mussten Sondermitglieder nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres aus der Grubenwehr ausscheiden. In der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 2014 war das Ausscheiden aus der Grubenwehr auch für Sondermitglieder mit Vollendung des 50. Lebensjahres vorgesehen. 

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