Rz. 1

§ 61 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift ersetzt insbesondere die Gleichstellungs- VO v. 24.5.1968 (BGBl. I S. 557).

§ 61 Abs. 3 Nr. 3 wurde durch Art. 6 Nr. 40 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert. Das Wort "Rehabilitation" ist durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt worden. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Änderung, die sich an den Sprachregelungen des SGB IX orientierte.

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