Rz. 24

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eröffnet die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Der Begriff des Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 4.12.2004 eingeführt worden und vollzieht damit die sprachliche Anpassung der Regelungen im SGB VI an die neuen handwerksrechtlichen Vorschriften (BT-Drs. 15/3443 S. 5). Der Begriff entspricht der Regelung in § 2 Nr. 8. Der Grundtatbestand in § 2 Nr. 8 sieht im Gegensatz zum früheren Recht auch dann Versicherungspflicht vor, wenn bereits 18 Jahre lang (§ 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz – HwVG: 216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet worden sind; die Versicherungspflicht ist nach § 2 Satz 1 Nr. 8 hiervon gerade nicht mehr abhängig. Dies kommt denjenigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben zugute, die ihre Rentenversicherung auch über 18 Jahre hinaus als Pflichtversicherte fortsetzen wollen und dies bisher nur auf dem Umweg über die Pflichtversicherung auf Antrag erreichen konnten. Stattdessen besteht nunmehr über 18 (Beitrags-)Jahre hinaus Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, nach mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Nicht gezahlte (z. B. verjährte) Beiträge sind dabei als nicht entrichtet zu behandeln (vgl. BSG, Entscheidung v. 18.8.1992, 12 RK 7/92; GRA der DRV zu § 6 SGB VI, Stand 8.5.2023, Anm. 5.1.2). Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist für Handwerker ausgeschlossen (Abs. 1 Satz 3; BT-Drs. 13/2590 S. 22). Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HS 2 (i. d. F. v. 22.6.2011, gültig bis 31.12.2012) ordnete im Übrigen noch ausdrücklich an, dass für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister i. S. d. § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) keine Befreiungsmöglichkeit besteht; diese Regelung ist mit der Fassung vom 5.12.2012, gültig ab 1.12013, entfallen.

 

Rz. 25

Die Befreiungsmöglichkeit besteht nur, wenn für den Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb mindestens 18 Jahre (= 216 Kalendermonate) lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Zu den entrichteten Pflichtbeiträgen zählen nicht nur solche aus der Tätigkeit als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben, sondern auch sonstige nach Bundesrecht gezahlten (z. B. aufgrund einer abhängigen Beschäftigung). Weiterhin zählen auch dazu die als gezahlt geltenden Pflichtbeiträge (BSG, Urteil v. 22.9.1988, 12 RK 21/86). Entscheidend ist aber, dass nicht nur Versicherungspflicht bestand, sondern tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (BSG, Urteil v. 18.8.1992, 12 RK 7/92). Problematisch ist hingegen, ob aufgrund eines Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften als Pflichtbeiträge zu bewerten sind. Dies ist zu verneinen, da gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zwar der Status des Versicherten entsteht, jedoch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 zu entnehmen ist, dass eine Versicherungspflicht bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs anders als bei der Nachversicherung nicht fingiert wird.

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