Rz. 23

Zuständig für die Durchführung einer Pflichtversicherung wegen Kindererziehung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.1.2005 sind dies die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 126). Die Pflichtversicherung wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1) wird bei Vorliegen der in § 56 genannten Voraussetzungen von allen Trägern der Deutschen Rentenversicherung i. d. R. in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt.

 

Rz. 24

Rechtsvorgänger der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See war die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch das Inkrafttreten des RVOrG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.1.2005 erfolgte neben der Umbenennung des Versicherungsträgers in "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" eine Ausweitung der Sonderzuständigkeiten auf Versicherte, für die bis zum 31.12.2004 die Bahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig gewesen sind (§ 129). 

Für die Durchführung der Pflichtversicherung aufgrund von Kindererziehungszeiten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit dem 1.1.2005 auch zuständig, wenn Versicherte eine der in § 129 Abs. 1 und 2 genannten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben; in diesen Fällen führt sie die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durch.

 

Rz. 25

Soweit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß §§ 133 bis 135 als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Durchführung der Pflichtversicherung wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1) zuständig ist, ist die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der erziehende Elternteil im letzten Jahr vor Beginn der Kindererziehung zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist (§ 137 Nr. 1); bei Nichtvorliegen der vorgenannten Voraussetzungen erfolgt auch in diesen Fällen die Durchführung der Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf die Komm. zu § 137 wird insoweit verwiesen.

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