Rz. 11

Weitere Voraussetzung ist, dass die Witwe/der Witwer nicht erneut geheiratet oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht eine erneute eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Eine erneute Heirat oder erneute Eintragung einer Lebenspartnerschaft lässt den Rentenanspruch mit Ablauf des Monats der Wiederheirat bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft entfallen (§ 100 Abs. 3 Satz 1). Unter den Voraussetzungen des § 107 besteht im Falle der Wiederheirat oder erneuten Eintragung einer Lebenspartnerschaft jedoch ein Anspruch auf Abfindung der Hinterbliebenenrente. Außerdem kann der Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des Abs. 3 wieder aufleben (Wiederauflebensrente). Die (rechtsgültige) Wiederheirat setzt eine den familien- und personenstandsrechtlichen Bestimmungen entsprechende formgültige Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft voraus (BSG, SozR 2200 § 1291 Nr. 35; vgl. Rz. 6 bis 10).

 

Rz. 11a

Der Bezieher einer Witwen-/Witwerrente ist nach den §§ 60ff. SGB I verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger die Wiederheirat bzw. die erneute Eintragung einer Lebenspartnerschaft mitzuteilen. Auf diese Mitteilungspflicht wird in dem Rentenbewilligungsbescheid ausdrücklich hingewiesen. Verletzt der Rentenbezieher seine Mitteilungspflicht, sollen die Rentenbewilligung nach den §§ 48, 50 SGB X vom Zeitpunkt der Wiederheirat/erneuten Eintragung einer Lebenspartnerschaft als wesentliche Änderung der Verhältnisse an aufgehoben und Rentenüberzahlungen zurückgefordert werden (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 13 R 16/09 R). Auch hierauf wird in dem Rentenbewilligungsbescheid hingewiesen.

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