Rz. 16

Im Hinblick auf die gesetzlich vermutete verminderte Berufsfähigkeit des Versicherten mit Vollendung des 50. Lebensjahres (vgl. Rz. 15) ist der Anspruch auf Rente für Bergleute, die die Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 1 und 3 erfüllen, nur dann nicht gegeben, wenn eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ausgangspunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bildet auch hier der bisherige knappschaftliche Hauptberuf, der nach den gleichen Grundsätzen wie im Rahmen des Abs. 2 (vgl. Rz. 7) zu ermitteln ist. Auch hier ist für den Vergleich der Vergütungen allein das tarifliche Entgelt maßgeblich, auf das der Versicherte in jedem Fall Anspruch hat (vgl. Rz. 9). Dabei ist es gleichgültig, ob die wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit im knappschaftlichen Bereich oder außerhalb des Bergbaus verrichtet wird (BSG, Urteil v. 2.8.1979, 5 RKn 22/78). Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich innehat.

 

Rz. 17

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Differenz des Arbeitseinkommens aus dem bisherigen knappschaftlichen Hauptberuf und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht größer ist als 7,5 %; dabei handelt es sich aber um eine absolute Obergrenze, d. h., auch eine nur geringfügig höhere Lohndifferenz schließt eine Verweisung auf eine andere in Betracht kommende Berufstätigkeit aus. Diese ist dann nicht wirtschaftlich gleichwertig (BSG, Urteil v. 29.6.1977, 5 RKn 5/77, SozR 2600 § 45 RKG Nr. 18).

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