Rz. 5

Gemäß § 115 Abs. 3 ist die Rente für Bergleute mit Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. zur Regelaltersgrenze die §§ 35, 235) von Amts wegen, d. h. ohne Antrag des Versicherten, in eine Regelaltersrente umzuwandeln.

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