Rz. 49

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ersetzte die § 1246 RVO, § 23 AVG, § 46 RKG ohne wesentliche inhaltliche Änderungen. Die zu den früheren Vorschriften ergangene Rechtsprechung besitzt deshalb weitestgehende Gültigkeit. § 43 wurde wie folgt geändert: Durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst und Abs. 1 Satz 2 angefügt; ferner wurden die Abs. 3 und 4 neu gefasst und Abs. 5 angefügt. Durch das Gesetz v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) schließlich wurde Abs. 2 Satz 4 angefügt. Durch eine Änderung des § 302b Abs. 1 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist der Anspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 a. F. dahingehend neu gestaltet worden, dass diese Rente bei Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmung bis zur Vollendung des Regelaltersgrenze gezahlt wird.

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