Rz. 34

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst die sog. Auslandsbeschäftigten, also die Personen, die für eine begrenzte Zeit eine Beschäftigung im Ausland ausüben (ohne dass eine Ausstrahlung i. S. v. § 4 SGB IV) vorliegt. Denn insoweit würde Versicherungspflicht gemäß § 1 Nr. 1 bestehen, die der Antragspflichtversicherung generell vorgeht. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auf Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union – und damit auch auf Deutsche –, auf Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf Staatsangehörige der Schweiz, für die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz v. 1.6.2002 (FZA) die Regelungen des europäischen Koordinierungsrechts nach der EGV 883/2004 und der EGV 987/2009 ebenfalls gilt. Zur Antragsberechtigung gilt das zu Nr. 1 Gesagte.

 

Rz. 35

Durch die Regelung wird auch allen Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind, bei Beschäftigung für eine begrenzte Zeit im Ausland die Versicherungspflicht auf Antrag ermöglicht (BR-Drs. 846/10 S. 32). Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Ausland bestehen. Dabei ist es gleichgültig, wer Arbeitgeber ist. Die antragsberechtigte Stelle muss in dieses Beschäftigungsverhältnis nicht einbezogen sein. Auf die Art der Beschäftigung kommt es ebenso wenig an wie auf die Entgeltlichkeit. Hinsichtlich des Beginns der Versicherungspflicht wird auf Rz. 5 Bezug genommen.

 

Rz. 36

Das Gesetz trifft keine Aussage zur Dauer der Beschäftigung. Es ist lediglich erforderlich, dass eine zeitliche Begrenzung im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. spätestens der Entscheidung besteht. Die Beschäftigung kann sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken. Die zeitliche Begrenzung muss sich aber unzweifelhaft feststellen lassen. Häufig wird dies aufgrund der Art der Beschäftigung oder aus dem Arbeitsvertrag feststehen. Sie kann sich aber auch erst im Laufe einer Beschäftigung ergeben. Es ist jedoch dann nicht von einer zeitlichen Begrenzung auszugehen, wenn der Arbeitsvertrag eine (unbegrenzte) Verlängerungsklausel beinhaltet.

 

Rz. 37

Nach Abs. 1 Satz 3 gelten Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig. Mit dieser Regelung werden Beurlaubungszeiten für eine Auslandsbeschäftigung von Beamten auf Lebenszeit und anderen wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft oder wegen einer Versorgungsaussicht versicherungsfreien Personen (z. B. ordensübliche Versorgung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) in eine eventuelle spätere Nachversicherung einbezogen. Besonders betroffen sind von dieser Regelung Pädagogen im Auslandsschuldienst, da nach der Rechtsprechung Beamte, die für die Tätigkeit an deutschen Auslandsschulen beurlaubt waren, nicht nachzuversichern waren (BSG, Urteil v. 5.11.1980, 11 RA 118/79). Mit Abs. 1 Satz 3, der gemäß § 233 Abs. 3 auch zurückliegende Zeiträume erfasst, ist diese Lücke geschlossen worden.

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