Rz. 14

In allen Versicherungspflichttatbeständen ist der Antrag notwendig.

 

Rz. 15

Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts auf die zivilrechtliche Regelungen zur Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, die analog Anwendung finden. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden und wird mit Zugang bei einer gemäß § 16 SGB I für die Entgegennahme zuständigen Stelle wirksam. Er kann nur angefochten werden (§§ 119 ff. BGB), eine Rücknahme ist nach Eintritt der Bindungswirkung nicht möglich. Das Antragsrecht ist für die einzelnen Personenkreise unterschiedlich geregelt.

 

Rz. 16

Der Antrag auf Versicherungspflicht bedarf keiner besonderen Form. Erforderlich ist lediglich eine auf Eintritt in die Antragspflichtversicherung gerichtete Willenserklärung. Für die Antragstellung gilt § 16 SGB I entsprechend.

 

Rz. 17

Da der Antrag konstitutiv ist, kann er nicht mehr nachgeholt werden (BSG, Urteil v. 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R, das BSG hat aber auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen). Die Frist zur Antragstellung des § 4 Abs. 2 ist daher vom BSG zutreffend auch als eine Ausschlussfrist gewertet worden (BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R, Rz. 26), sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X ausscheidet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge