Rz. 3
Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 38 Nr. 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Altersgrenze gilt ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236b Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ergeben sich die jeweiligen Altersgrenzen in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang des Versicherten aus § 236b Abs. 2.
Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Geburtstag des Versicherten | 2.10.1965 |
Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) | 1.10.2030 |
Frühestmöglicher Beginn der Altersrente für besonders langjährige Versicherte gemäß § 38 | 1.11.2030 |
Rz. 3a
Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).
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