0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 315b ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1605) zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt worden. Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 die Worte "in der bisherigen Höhe" durch die Worte "in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrags" ersetzt. Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) mit Wirkung zum 1.1.2002 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 315b stellt sicher, dass Renten, die auf freiwilligen Beiträgen im Beitrittsgebiet beruhen, grundsätzlich bei der Umstellung der Bestandsrenten gemäß §§ 307a, 315a außer Betracht bleiben und als statische Leistungen weitergezahlt werden sollen (vgl. auch Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 130a E-RüG), und zwar solange ihre Voraussetzungen nach dem jeweils geltenden Verordnungsrecht vorliegen. Eine Abschmelzung des Rentenbetrages sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht vor, anders als z. B. in den Fällen der §§ 315a, 319a.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Welche Renten im Einzelnen von § 315b erfasst werden, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Umkehrschluss daraus muss unterstellt werden, dass Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung v. 17.11.1977 (GBI. I S. 395 = FZR) nicht unter § 315b fallen und damit bei der Umstellung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets gemäß § 307a, § 315a zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 4

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine der in Nr. 1 bis 3 des § 315b genannten Renten, so ist diese in Höhe des bisherigen Betrags, zuzüglich 6,84 % (= Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner), als statische Rente weiter zu leisten; sie unterliegt somit nicht den jährlichen Rentenanpassungen, weil ihr keine persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) zugrunde liegen. Bei der Feststellung, ob am Stichtag (31.12.1991) auf eine der vorgenannten Renten ein Anspruch bestanden hat (vgl. den Wortlaut des § 315b), ist es unerheblich, ob die laufende Zahlung der Rente zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen worden war oder ob lediglich die materiellen Anspruchsvoraussetzungen am 31.12.1991 vorlagen. Der Anspruch auf Weiterzahlung der Rente besteht, solange die Voraussetzungen nach der den Rentenanspruch begründenden Verordnung weiterhin vorliegen. Hierbei ist auch das die Verordnungen über die freiwilligen Versicherungen des Beitrittsgebiets ergänzende Recht zu beachten.

 

Rz. 5

Die nach § 315b weitergezahlten Renten sind dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 18a Abs. 3, hingegen von den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 90 bis 97) nicht betroffen.

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