Rz. 10

Bei einer Alters- oder Hinterbliebenenrente entfällt der Auffüllbetrag, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die für den Auffüllbetrag ursächlichen Renten nach dem 31.12.1991 wegfallen. Diese Anspruchsvoraussetzungen beurteilen sich nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht im Beitrittsgebiet (1. Renten-VO der ehemaligen DDR v. 23.11.1979 i. V. m. dem Rentenangleichungsgesetz v. 28.6.1990). Entfällt dieser Anspruch und damit auch der Anspruch auf den Auffüllbetrag, so steht dem Versicherten nur noch eine Rente nach dem SGB VI zu, für deren Höhe allein die aus der Umwertung bzw. Neuberechnung nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind.

 

Rz. 11

Bei einer als Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des § 302a geleisteten Rente entfällt der Auffüllbetrag, wenn der Rentenanspruch nach § 302a Abs. 3 endet.

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