Rz. 9

Satz 4 bestimmt, dass sich nach einer Karenzzeit bis zum 31.12.1995 der Auffüllbetrag vom 1.1.1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel vermindert. Die Minderung soll jedoch in jedem Fall mindestens 20 DM betragen. Die jeweilige Rentenanpassung wird also ab dem 1.1.1996 in Stufen auf den Auffüllbetrag angerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auffüllbetrag, der sich am 1.1.1992 ergibt, in unveränderter Höhe weiterzuzahlen.

Da der bisherige Zahlbetrag der Rente (= Umstellungsrente nach § 307a plus Auffüllbetrag) nicht unterschritten werden darf, ist auch nach der beschriebenen Anrechnung sichergestellt, dass infolge der Anrechnung keine Verminderung der bisherigen Summe der Monatsbeträge der Renten eintritt (vgl. § 315a Satz 4 letzter HS).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge