Rz. 15

Abs. 4 greift die Neuregelung in § 106 Abs. 1 Satz 2 auf, nach der ab dem 1.5.2007 neben einer ausländischen Krankenversicherung ein Zuschuss zu einer privaten (Zusatz-)Krankenversicherung nicht mehr gezahlt wird.

 

Rz. 16

Abs. 4 erfordert, dass am 30.4.2007, also am Tag vor Inkrafttreten der Neuregelung, nach § 106 ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung bestanden hat und der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt (am 30.4.2007) in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war.

 

Rz. 17

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der am 30.4.2007 bestehende Zuschuss zu der laufenden und unmittelbar folgenden Rente desselben Rentenberechtigten (vgl. dazu Rz. 8) über den 30.4.2007 hinaus – unter Berücksichtigung der in § 106 Abs. 2 bzw. 3 enthaltenen Regelungen (Böttiger, in: jurisPK-SGB VI, § 315 Rz. 36) – weitergezahlt.

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