Rz. 3

Die Neufeststellung nach Satz 1 für am 2.8.2001 bereits bindend festgestellte Renten ist daran geknüpft, dass

 

Rz. 4

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Rente zwar nach dem zum Zeitpunkt der Erstfeststellung geltenden Recht (§ 300 Abs. 3), aber wegen § 310b unter Berücksichtigung der höheren Arbeitsentgelte aus § 7 AAÜG i.V.m. der Anl. 6 zum AAÜG bzw. § 22a Abs. 2 FRG (jeweils i.d.F. des 2. ÄndG) neu zu berechnen (anstelle von 70 % maximal 100 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes).

 

Rz. 5

Eine entsprechende Neufeststellung kommt nach Satz 2 auch für so genannte Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets in Betracht, die ab 1.1.1992 nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet worden sind (§ 307b).

 

Rz. 6

Die Neufeststellung nach Satz 1 und Satz 2 hat von Amts wegen zu erfolgen, während die Vergleichsberechnung nach Satz 3 grundsätzlich zu beantragen ist.

 

Rz. 7

Die Rente ist für Bezugszeiten ab 1.5.1999 erneut festzustellen. Das gilt ebenso, wenn nach rechtsverbindlicher Entscheidung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden ist (vgl. Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG).

 

Rz. 8

Eine Neufeststellung kommt in Ausnahmefällen auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1.5.1999 in Betracht, sofern – unabhängig von der Bindungswirkung eines Bescheides am 2.8.2001 – am 28.4.1999 (an diesem Tag hat das BVerfG die Urteile zum AAÜG verkündet, vgl. BVerfGE 100 S. 1 ff., 59 ff., 104 ff., 138 ff.) ein rechtsverbindlicher Verwaltungsakt nicht vorgelegen hat. Der frühere Zeitpunkt ergibt sich daraus, dass die in § 310b genannten Neuregelungen bereits am 1.1.1992 in Kraft getreten sind (Art. 13 Abs. 5 und 8 des 2. AAÜG-ÄndG).

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