Rz. 3

Eine Änderung der rentenrechtlichen Vorschriften ist für sich – sowohl aus Gründen des Vertrauensschutzes als auch der Verwaltungspraktikabilität – prinzipiell kein Anlass, "laufende" Renten, d. h. die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte (§ 66) – neu festzustellen.

Allerdings steht dieser Grundsatz nach Abs. 1 letzter Halbsatz unter dem Vorbehalt – quasi als Ausnahme von der Ausnahme –, dass die weiteren Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Deshalb ändern sich die persönlichen Entgeltpunkte von Renten, auf die am 31.12.1991 oder später Anspruch bestand (vgl. §§ 307 ff.), nicht ohne weiteres allein wegen des SGB VI oder späterer Rechtsänderungen, wohl aber, wenn Sonderregelungen, wie beispielsweise § 309 oder die durch das 2. AAÜG-ÄndG bzw. durch das ZRBG in das SGB VI eingefügten §§ 310a bis 310c, dies ausdrücklich vorschreiben.

Zu den Neufeststellungsgründen und zur Anwendung alten oder neuen Rechts vgl. im Einzelnen Komm. zu § 300.

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