Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt worden. Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) erhielt § 305 zum 1.1.1996 die nunmehr geltende Fassung.

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