Rz. 4

Abs. 2 erweitert die Übergangsregelung des § 302 auf Bezieher einer Rente wegen Alters nach dem Recht des Beitrittsgebiets. Voraussetzung ist, dass im Beitrittsgebiet bereits eine sog. vorgezogene Altersrente nach § 3 der 1. Renten-VO der DDR bezogen worden ist. Wenn dieser Personenkreis am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine derartige Rente hatte, so gilt diese Rente vom 1.1.1992 an als Regelaltersrente. Mit Vollendung der Regelaltersgrenze tritt damit keine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein mit der Folge, dass eine Neuberechnung ausscheidet. Eine Ausnahme gilt für die sog. Bergmannsvollrente nach § 37 der 1. Renten-VO der DDR. Diese wird als Rente für Bergleute gemäß § 45 erbracht. Das ergibt sich aus § 302a Abs. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge