Rz. 2

Die Vorschrift enthält im Wesentlichen den Grundsatz, dass nach Inkrafttreten des SGB VI und bei künftigen Rechtsänderungen nur noch das neue Rentenrecht anzuwenden ist. Nach herrschender Meinung ist Abs. 1 jedoch nur bei der Erbringung von Leistungen anwendbar; eine Anwendbarkeit auf versicherungsrechtliche Tatbestände ist zu verneinen (zuletzt BSG, Urteil v. 21.10.2021, B 5 R 23/21 R, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 16.11.2000, B 4 RA 55/99 R; Niesel, in: KassKomm, SGB VI, § 300 Rz. 7; Dankelmann, in: jurisPK-SGB VI, § 300 Rz. 16). Die Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts richtet sich also nicht mehr nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Damit ist das bis dahin geltende Versicherungsfallprinzip durch das "Rentenbeginnprinzip" abgelöst worden. Dies hat den großen Vorteil, dass nicht ständig geprüft werden muss, inwieweit altes, bereits aufgehobenes Recht noch weiter anwendbar sein könnte (BT-Drs. 11/4124 S. 296). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Einführung des SGB VI, sondern auch für alle folgenden Rechtsänderungen (BT-Drs. 11/4134 S. 206). Abs. 2 enthält eine Ausnahmeregel zugunsten des jeweils "alten Rechts", wenn ein Anspruch vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung beginnt und der Rentenantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten (nach der Rechtsänderung) gestellt worden ist. Dabei muss der Rentenanspruch dem Grunde nach bestanden haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.8.2021, L 3 R 486/18). Welches Recht Anwendung findet bei der Neufeststellung einer bindend festgestellten Rente, regelt Abs. 3 für den Fall, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte neu bestimmen. Abs. 3b betrifft als Sonderregelung die Rentenneufeststellung von Renten aus dem Beitrittsgebiet. Nachzahlungen dürfen in diesen Fällen nicht für Zeiten vor dem 1.1.1992 erbracht werden. Eine klarstellende Regelung trifft Abs. 4; Abs. 5 bestimmt den Vorrang der Ausnahmeregelungen in §§ 301 bis 319b gegenüber den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 4. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 306 zu sehen, wonach das Inkrafttreten neuer Vorschriften kein Grund für eine Neufeststellung ist.

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