Rz. 7

Abs. 3b ist eine Sonderbestimmung zu § 44 SGB X. Er schließt Neufeststellungen von Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes festgestellt worden sind, bezüglich Leistungen vor dem 1.1.1992 aus. Soweit eine Neufeststellung eine Rentenerhöhung ergibt, kann diese in Abweichung von der Rückwirkungsregel des § 44 Abs. 4 SGB X (vier Jahre) frühestens am 1.1.1992 beginnen. Dies könnte einen Verstoß gegen Art. 3 GG beinhalten, insbesondere weil gemäß § 307b bei überführten Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR Nachzahlungen ab 1.7.1990 möglich sind.

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